Der Gesetzgeber verpflichtet den Finanz- und Versicherungssektor und auch jeden Gewerbetreibenden zur Mitwirkung bei der Geldwäscheprävention. Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter über die Vermeidung von Geldwäsche sind durchzuführen. Schulungsnachweise sind der Finanzmarktaufsicht und den Gewerbebehörden bei Vor-Ort-Prüfungen vorzulegen.
Neben Banken, Versicherungen und Kapitalanlagegesellschaften sind konkret der Handel, Immobilienmakler, Unternehmensberater, Versicherungsvermittler, Vermögensberater und sonstige Gewerbe betroffen.
Das quick & proper Seminar zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schließt mit einem Zertifikat ab. Kompakt und anschaulich vermitteln Experten firmenspezifisches Fachwissen. Teilnehmer lernen online und sind nicht ortsgebunden. Lernphasen teilen sie selbständig und passend zu ihrem Tagesablauf ein. Kenntnisse werden laufend überprüft. Bei Audits und Behördenkontrollen liegen dokumentierte Wissensnachweise vor.
Zusätzlich zu Kursen für alle Gewerbetreibende bieten wir auch branchenspezifische Erweiterungen:
„Nach der Beratung ist vor der Klage.“ Spätestens vor Gericht schlägt die Stunde der Wahrheit:
Dann bestehen gute Aussichten, in Anlegerverfahren zu gewinnen. Und, nur dann sind die Voraussetzungen für die Deckung aus der Vermögensschadenhaftpflicht für Kosten und einen allfälligen Schadenersatzanspruch gegeben.
Die Experten von Compliance Professionell analysieren Ihre Vertriebsabläufe und Prozesse und erstellen maßgeschneiderte Trainingsleitfäden und Schulungsunterlagen. Diese stehen anschließend sowohl in Papierform als auch in Form von quick & proper online Trainings zur Verfügung.
Wohlverhaltensregeln stellen die Wahrung der Kundeninteressen an oberste Stelle.
Die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln ist zu dokumentieren. Berater/Beraterinnen sind laufend zu schulen.
Beides wird von der Finanzmarktaufsicht regelmäßig überprüft.
Für Aktien, Fonds und Beteiligungen gelten produktspezifische Beratungspflichten.
Die Einhaltung der Product Governance ist zu dokumentieren. Berater/Beraterinnen sind laufend zu schulen.
Product Governance wird von der Finanzmarktaufsicht regelmäßig überprüft.
5,1 Millionen Österreicherinnen und Österreicher sind vom APG, dem allgemeinen Pensionsgesetz erfasst. Für sie wird ein Pensionskonto geführt. Die künftige Pension wird damit verständlich, transparent und nachvollziehbar.
IDD, die neue EU Versicherungsvertriebsrichtlinie sieht verpflichtende Kenntnisse aller relevanten Mitarbeiter über die Organisation und Leistungen des Pensionssystems vor. Solche Kenntnisse sind bis spätestens Ende 2017 nachzuweisen. Betroffen sind der Vertrieb und sämtliche Mitarbeiter mit Kundenkontakt (Front- und Back-Office).
Finanzinstitute sind zur Meldung von Personen- und Kontodaten ihrer Kunden an die nationale Steuerbehörde verpflichtet. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kundenkontakt müssen hinsichtlich Know Your Customer (KYC), Due Diligence und den Meldeanforderungen geschult sein. Das e-Training zum Common Reporting Standard vermittelt rasch und anschaulich dazu notwendige Kenntnisse
Mit Experten der Unternehmensberatung PwC Österreich wurden die Vorgaben des CRS als Grundlagentraining für Kundenberater/innen aufbereitet: Videolektionen, Wissenstests und eine Online Zertifizierung können auch um firmenspezifisch Inhalte ergänzt werden. Das Ergebnis ist eine rasch einsetzbare und maßgeschneiderte Weiterbildung, die gleichzeitig flexibel und kostengünstig ist.
Hersteller und Vertreiber von Versicherungsprodukten und Investmentfonds definieren Zielmärkte für ihre Produkte. Der Verkauf darf nur noch an eben diese Zielkunden erfolgen. Dazu müssen alle relevanten Personen ihre Produkte kennen und tatsächlich verstehen.
Die s.g. Product-Governance-Vorschriften gelten sowohl für die Emittenten von Finanz- und Versicherungsprodukten, „Manufacturer“ genannt, als auch für Berater und Vertriebsmitarbeiter, die „Vertreiber“ oder „Distributoren“. Je komplizierter ein Finanzprodukt ist, desto intensiver fällt der Überprüfungsprozess für den Vertrieb aus. Die Verpflichtung zur Zielmarktdefinition durch Vertreiber besteht auch dann, wenn der Emittent selbst keinen Zielmarkt festgelegt hat.
Artikel 25 (1) MiFID-2 verpflichtet Wertpapierfirmen, die Befähigung und Kompetenz ihrer Vermittler nachzuweisen. Die dazu erlassenen Leitlinien der EU Wertpapieraufsichtsbehörde, ESMA, sehen vor, dass alle Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen angemessene Qualifikationen und Erfahrung besitzen müssen.
Für alle angebotenen Dienstleistungen und Produkte muss der Mitarbeiterstab Risiken, Charakteristiken, Kosten und steuerliche Bestimmungen kennen und je nach Komplexität dazu beraten können. Auswirkungen von Kosten müssen Kunden einfach und anschaulich erklärt werden können. Es ist umfangreiches Wissen über die Funktionsweise des Wirtschaftssystems, des Geld- und Kapitalmarktes nachzuweisen, das auch laufend aktualisiert wird. Insbesondere ist darauf Wert zu legen, dass Mitarbeiter und Vermittler verstehen, wie sich wirtschaftliche Veränderungen auf die Produkte ihrer Kunden auswirken.
Anbieter und Vertreiber von Finanz- und Versicherungsprodukten sind verpflichtet, ehrlich, redlich, professionell stets im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln. Um diese gesetzlichen Vorgaben in MiFID-2 und IDD tatsächlich einhalten zu können müssen Mitarbeiter und Geschäftspartner die unternehmenseigenen Leitlinien zum Umgang mit Interessenskonflikten und ihre Anwendung kennen. Nachweise über ihre Kenntnisse sind Aufsichtsbehörden auf Verlangen vorzulegen.
Schulungen aller relevanten Personen im Umgang mit Interessenskonflikten sind unumgänglich. Prozesse und Verfahren müssen kommuniziert und auch verstanden worden sein. Das betrifft den Verkauf ebenso wie das Front- und Backoffice, die Produktkonzeption und auch Führungskräfte inkl. Top-Management.