Compliance

  • Geldwäsche: Haftung im Vertrieb nicht unterschätzen

    Mit Verabschiedung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie rücken Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärker in den Vordergrund. In Österreich sind sowohl Geldwäsche als auch Terrorismusfinanzierung strafbar. Geldwäsche ist dabei das Verschleiern eines illegalen Ursprungs von Erträgen aus kriminellen Aktivitäten. Diese werden als Vortaten bezeichnet. Finanzmittel für Terrorismusakte können hingegen auch aus legalen Quellen stammen. Bei Terrorismusfinanzierung kommt es also auf den konkreten Verwendungszweck des Geldes an. Die wichtigsten Gesetzesparagraphen für Österreich:

    • Bankwesengesetz (BWG) Par. 39, 40, 40a, 40d und 41
    • Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Par. 108a 
    • Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2007) Par. 6
    • Gewerbeordnung (GewO) Par. 365m-z
    • Strafgesetzbuch (StGB) Par. 165

    Pflichten von Wertpapier- und Versicherungsvermittlern

    Oberstes Prinzip ist „Know Your Client“, sinngemäß: Kenne deinen Kunden! Vermittler sind zur Identifikation ihrer Kunden verpflichtet. Die Identifizierung erfolgt durch einen amtlichen Lichtbildausweis. Bei minderjährigen Kunden muss auch der Vertretungsberechtigte identifiziert werden. Dasselbe gilt für Treuhandschaft, also wenn ein Kunde für einen Dritten handelt. Auch in diesem Fall ist die Identität seines Treugebers bekannt zu geben. Firmenkunden sind durch Vorlage von Registerauszügen, etwa aus dem Firmenbuch, zu identifizieren. Zusätzlich sind die wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln. Darunter versteht man jene Personen, in deren Eigentum ein Betrieb steht oder unter deren Kontrolle die Geschäftsführung letztlich handelt. Diese und weitere Sorgfaltspflichten für Berater entstehen schon dann, wenn eine Geschäftsbeziehung begründet wird oder auch nur gelegentlich Transaktionen von mindestens 15.000 Euro pro Geschäftsfall abgewickelt werden. Dazu gehören auch das Hinterfragen des Zwecks der Geschäftsbeziehung und ihre laufende Überwachung.

    Meldepflichten

    Liegt ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor, muss die zuständige Meldestelle im Bundeskriminalamt informiert werden. Beispielsweise müssen unüblich große und komplexe Transaktionen oder Geschäfte ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck beim Kundenberater die Alarmglocken läuten lassen. Der Verdächtige darf jedoch nicht darüber informiert werden, dass eine Geldwäschemeldung erfolgt. Die Transaktionen müssen gestoppt werden, ohne ihn zu warnen und Zeit zu gewinnen, damit die Überprüfung durch die Geldwäschemeldestelle erfolgen kann. Ist man sich nicht sicher, kann man auch von der Meldestelle selbst verlangen, dass sie entscheidet, ob gegen eine Abwicklung Bedenken bestehen. Im Zweifelsfall gilt: Lieber einmal umsonst melden, als dies zu unterlassen! Die gutgläubige Weitergabe von Informationen an die Meldestelle bleibt ohne Folgen. Eine Unterlassung ist hingegen mit hohen Verwaltungsstrafen sanktioniert!

    Behörden kontrollieren Dokumentation und Weiterbildung

    Wertpapierfirmen, Versicherungen und Vermittler haben angemessene interne Verfahren einzuführen, um ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Wertpapierfirmen und Versicherungen kontrolliert die Finanzmarktaufsicht, Versicherungsvermittler werden von den Gewerbebehörden überwacht. Überprüft werden die Verfahren zum Erkennen von Verdachtsfällen, zur Meldung, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und die interne Kontrolle bzw. das Risikomanagement. Kern jeder Prüfung ist auch die laufende Weiterbildung aller Mitarbeiter. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Schulung wird von manchen Marktteilnehmern wenig beachtet. Im Ernstfall kennen weder Behörden noch Richter Milde. Die Nichtbeachtung der Vorschriften wird mit hohen Verwaltungsstrafen geahndet. Und, jede auch unabsichtliche Mithilfe zu Geldwäsche ist strafbar.

    Checkliste für Unternehmen

    • Wie sind Verfahren zur Prävention (Handbuch) festgehalten?
    • Entsprechen Ausbildung und organisatorische Eingliederung des Geldwäschebeauftragten den Gesetzen?
    • Welche Standards gibt es für die Risikoeinstufung und Überwachung von Geschäftsfällen?
    • Wird jede Kundenidentifikation laufend aktualisiert?
    • Werden MitarbeiterInnen und Geschäftspartner wenigstens einmal im Jahr entsprechend geschult?

    So können wir Sie unterstützen

    • Kontrolle und Überarbeitung des Geldwäschehandbuchs inklusive der gesetzlich relevanten Geschäftsprozesse.
    • Schulung und Coaching der Geschäftsleitung und der Führungskräfte.
    • Laufende Aus- und Weiterbildung von MitarbeiterInnen und Geschäftspartnern mit Online Zertifizierung.
    • Schulungsnachweise für Behördenkontrollen und Audits.
     

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      Ihre Ansprechpartner

      6, Felix, Riedl, fr, fr, Felix Riedl, office@felixriedl.com, http://www.felixriedl.com, 2016-02-01 18:15:57, Felix Riedl ist Unternehmensberater, Risikomanager und Fachauditor für die Zertifizierung (ISO 9001) von Finanzdienstleistern bei TÜV Österreich.,
      15, Johannes, Muschik, jm1, jm1, Johannes Muschik, office@quickandproper.eu, http://www.vermittlerakademie.at, 2016-03-01 21:36:15, Johannes Muschik ist geschäftsführender Gesellschafter der VERMAK GmbH und Ihr Ansprechpartner bei Compliance Professionell.,