Versicherungen

  • Berufshaftpflicht und ihre Tücken

    Für eine Reihe von Berufen hat der Gesetzgeber die verpflichtende Absicherung gegen Vermögensschäden vorgesehen. Dazu gehören etwa Rechtsanwälte, Steuerberater, Versicherungsvermittler oder Immobilienmakler. Damit ein Schadenfall gedeckt ist, muss der Verstoß (zB eine Fehlberatung) während der Laufzeit des Vertrages erfolgen, und: Der Anspruchsteller muss auch während der Laufzeit des Vertrages oder in der s.g. Nachdeckungsperiode zum Schadenersatz auffordern.

    In der Praxis oft unbekannt ist dabei der Unterschied zwischen „Verstoß“ und „Unterlassung“. Ereignet sich ein Schaden innerhalb der Versicherungsperiode spricht man vom Verstoß.

    Unterlassungsschäden und ihre Tücken

    Beenden Berufsberechtigte ihre Tätigkeit, dann haben sie auch keine Haftpflichtversicherung mehr. Für diesen Fall haben sie hoffentlich mit ihrem Versicherer rechtzeitig eine s.g. Nachdeckung vereinbart. Nur dann sind nämlich Schäden innerhalb des Nachdeckungszeitraumes versichert. Wurde das hingegen nicht ausdrücklich vereinbart, kann es zu einer Ablehnung durch den Versicherer kommen. Ein Beispiel:

    Ein Versicherungsmakler hat seine Tätigkeit beendet und dabei nicht vereinbart, dass bei Schäden die auf eine Unterlassung zurückzuführen sind der letzte Tag des Versicherungsvertrags als Schadendatum gilt. Denn nur dann sind Unterlassungsschäden, die in der Nachdeckungsperiode auftreten vom Versicherungsschutz erfasst. Sein Kunde macht einen Unterlassungsschaden geltend, zum Beispiel eine Unterversicherung in der Gebäudeversicherung nach einem Brandschaden. Der Kunde reklamiert konkret, dass bei  Antragstellung die Versicherungssumme nicht korrekt gewählt wurde. Dadurch kam es zu einer geringeren Auszahlung als es die Schadenshöhe erforderlich gemacht hätte. Er verlangt vom Makler und der Gebäudeversicherung den Differenzbetrag als Schadenersatz.

    Eintritt des Schadens ist entscheidend

    Für die Deckung aus der Berufshaftpflichtversicherung des obigen Versicherungsmaklers bei Unterlassungsschäden ist der Tag VOR dem Brandschaden entscheidend. Denn dies ist der letztmögliche Zeitpunkt wo der Fehler der falschen Versicherungssumme noch hätte behoben werden können, zB durch Anpassung der Versicherungssumme. Berufsberechtigte sollten daher Ihren Versicherungsschutz unbedingt auf eine passende Vor- und Nachdeckung und die Definition des Schadenfalles und hier insbesondere die des Unterlassungsschadens kontrollieren!

     

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      7, René, Hompasz, rh, rh, René Hompasz, rene.hompasz@hoeher.info, http://www.hoeher.info, 2016-02-10 10:19:33, René Hompasz ist gerichtlich beeideter Sachverständiger für Versicherungswesen und Spezialist für Berufshaftpflicht,
      15, Johannes, Muschik, jm1, jm1, Johannes Muschik, office@quickandproper.eu, http://www.vermittlerakademie.at, 2016-03-01 21:36:15, Johannes Muschik ist geschäftsführender Gesellschafter der VERMAK GmbH und Ihr Ansprechpartner bei Compliance Professionell.,