Compliance

  • Compliance: Wenn die Behörde klingelt (2)

    Montag, neun Uhr morgens: Harald Müller, Mitarbeiter des Versicherungsmaklers HABA GmbH (Anm., Name von der Redaktion geändert) hat unangemeldet Besuch durch eine Prüferin der Gewerbebehörde. Nach Vorlage ihres Dienstausweises fordert sie Harald Müller auf: „Bitte legen Sie mir aus Ihrer Kartei fünf Kundenakte vor, je einen mit dem Anfangsbuchstaben D, F, R, T und W.“

    Harald Müller wendet sich zum Aktenschrank und sucht aus den Kundendateien die gewünschten Stichproben heraus. Schon bei Durchsicht des Kundenaktes mit dem Anfangsbuchstaben „D“ ergeben sich die ersten Fragestellungen. „Seit wann betreuen Sie diesen Kunden?“, will die Prüferin wissen, und weiter: „Wann hat die erste Beratung stattgefunden und wie ist der Kontakt zum Kunden entstanden?“ Harald Müller zuckt mit den Schultern. Er ist die meiste Zeit im Büro tätig und bei Kundenberatungen nur selten dabei. „Muss ich das überhaupt beantworten“, fragt er die Prüferin? „Solche Informationen unterliegen doch sicher dem Datenschutzgesetz, oder?“

    Recht auf Dateneinsicht

    Die Antwort der Behördenvertreterin ist unmissverständlich: „Gemäß § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch eine Behörde auf Basis eines Gesetzes zulässig. Bei der Bezirkshauptmannschaft (Markt Amt in Wien) handelt es sich um die Gewerbebehörde erster Instanz, welche die Gewerbeordnung zu vollziehen hat und daher legitimiert ist, Daten zu erheben. Welche Daten das im jeweiligen Anlassfall sind, ergibt sich aus der Gewerbeordnung.“

    „Die Gewerbeordnung ist offenbar komplizierter, als ich gedacht hatte“, wundert sich Harald Müller. Im Kundenakt `Donaubauer´ war aufgrund der Dokumentation ersichtlich, dass der Kunde seit Juni 1995 durch das Maklerunternehmen betreut wird und auch im selben Monat die erste Beratung mit Vertragsabschluss stattgefunden hatte. Die Herleitung der Kundenbeziehung war jedoch nicht erkennbar. „Da haben Sie Glück“, erklärt ihm die Prüferin. „Diese Kundenbeziehung bestand schon vor der Einführung des § 107 TKG (Telekommunikationsgesetzes 2003). Damals war das Fehlen der Herleitung noch nicht strafrelevant.“

    Wie kam der Erstkontakt zu Stande?

    Bei Frau Fritz und Herrn Raffl war auf den Beratungsprotokollen aus dem Mai 2010 vermerkt, dass beide durch den Kunden Donaubauer empfohlen worden waren. Die jeweilige Erstberatung fand ebenfalls im Mai 2010 statt und seit dieser Zeit gibt es eine aufrechte Kundenbeziehung.

    Die Firmen Tengg und Walter sind Gewerbekunden. Beide kamen nach einem Vortrag des zweiten Geschäftsführers der HABA GmbH – Herrn Hans Bene – zum Thema Strafrechtsschutz im März 2015 mit dem Maklerunternehmen in Kontakt und sind seit Herbst 2015 Kunden. Die Vorträge für Neukunden werden von Harald Müller organisiert. Zum Glück hat er sämtliche Teilnehmerlisten im Veranstaltungsordner abgelegt und kann somit belegen, wie der Kundenkontakt zustande gekommen ist.

    Das Organ der Gewerbebehörde ist mit den vorgelegten Unterlagen und der Arbeitsweise des Maklerbüros zufrieden und klärt Herrn Müller noch über gesetzliche Rahmenbedingungen zu „Cold-Calling“ auf.

    Keine unerwünschten Telefonanrufe!

    Das Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003 verbietet bereits in der Grundfassung des § 107 Abs. 1 das Anrufen von Personen zu Werbezwecken ohne deren vorherige Einwilligung. Mit dem BGBl. I Nr. 23/2011 wurde ein neuer Abs. 1a eingefügt, der bei Telefonanrufen zu Werbezwecken auch das Unterdrücken oder Verfälschen der Rufnummernanzeige durch den Anrufer verbietet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen kann gem. § 109 Abs. 3 Z. 19a mit einer Geldstrafe bis zu € 37.000,– bestraft werden.

    Im § 107 Telekommunikationsgesetz ist unter anderem geregelt, dass Anrufe – einschließlich dem Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers – unzulässig sind. Weiters ist auch die Zusendung elektronischer Post – einschließlich SMS – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. Es wird nicht zwischen B2C und B2B unterschieden. Daher ist es nicht relevant, ob Verbraucher oder Unternehmer kontaktiert werden.

    Auch ein OGH Entscheid vom 19.3.2013 (4 Ob 13/13k – Elektronische Post) liegt vor. Darin wird festgehalten, dass der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung“ weit auszulegen ist.

    Sehr eng mit dem TKG § 109 korrespondiert  der § 5c Abs. 3 des KSchG (Konsumentenschutzgesetzes). Aus all den genannten Gründen prüft die Gewerbebehörde nach, wie der Kundenkontakt zu Stande kam.

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      6, Felix, Riedl, fr, fr, Felix Riedl, office@felixriedl.com, http://www.felixriedl.com, 2016-02-01 18:15:57, Felix Riedl ist Unternehmensberater, Risikomanager und Fachauditor für die Zertifizierung (ISO 9001) von Finanzdienstleistern bei TÜV Österreich.,
      15, Johannes, Muschik, jm1, jm1, Johannes Muschik, office@quickandproper.eu, http://www.vermittlerakademie.at, 2016-03-01 21:36:15, Johannes Muschik ist geschäftsführender Gesellschafter der VERMAK GmbH und Ihr Ansprechpartner bei Compliance Professionell.,