Versicherungen

  • Versicherungs- Vermögensberater berät ein Ehepaar

    Neue Informationspflichten in der Lebensversicherung

    Das VAG 2016 und die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) sehen neue vorvertragliche Informationspflichten für Lebensversicherungsprodukte vor. Die Regelungen im VAG 2016 sind bereits seit 01.01.2016 in Kraft, jene der PRIIP-Verordnung gelten ab 31.12.2016.

    Die Regelungen im VAG 2016

    Die §§ 252 bis 255 VAG 2016 sehen Informationspflichten der Versicherungsunternehmen an Versicherungsnehmer vor.

    • § 252 allgemeine Informationspflichten
    • § 253 besondere Informationspflichten für die Lebensversicherung
    • § 254 besondere Informationspflichten für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung
    • § 255 besondere Informationspflichten für die Kranken- und Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung

    Daneben sieht die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung – LV – InfoV) insbesondere vorvertragliche Informationspflichten, Modellrechnungen und jährliche Informationspflichten für alle Arten der Lebensversicherung vor. Besondere Informationspflichten sind für die klassische Lebensversicherung vorgesehen, ebenso für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung und für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung.
    Die Kosten für die kapitalbildende Lebensversicherung sind entsprechend der Anlage 1 zur LV – InfoV in tabellarischer Darstellung aufzuzeigen. Die Modellrechnung für die kapitalbildende Lebensversicherung ist gem. Tabelle Anlage 2 zu erstellen. Beides soll dem Konsumenten bessere Übersicht bieten.

    Die Regelungen über PRIIPs

    PRIIPs ist die Abkürzung für Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products. Die Verordnung, die in den Mitgliedstaaten als solche direkt anwendbar ist, sieht vorvertragliche Informationspflichten in Form von Basisinformationsblättern für „verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukte“ vor.
    Die Regelungen beziehen sich definitionsgemäß insbesondere auf Versicherungsprodukte, die einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bieten, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist.

    Bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, hat der PRIIP-Hersteller ein Basisinformationsblatt für dieses Produkt in Einklang mit den Anforderungen der PRIIP Verordnung abzufassen und auf seiner Website zu veröffentlichen. Das Basisinformationsblatt muss präzise, redlich und klar sein und darf nicht irreführend sein. Es hat die wesentlichen Informationen zu enthalten und hat mit etwaigen verbindlichen Vertragsunterlagen, mit den einschlägigen Teilen der Angebotsunterlagen und mit den Geschäftsbedingungen des PRIIP überein zu stimmen. Das Dokument darf ausgedruckt höchstens drei Seiten Papier im A4 – Format umfassen und muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Überschrift muss „Basisinformationsblatt“ lauten, darunter ist ein vorgegebener Text anzuführen: „Dieses Informationsblatt stellt Ihnen wesentliche Informationen über dieses Anlageprodukt zur Verfügung. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen dabei zu helfen, die Art, das Risiko, die Kosten sowie die möglichen Gewinne und Verluste dieses Produkts zu verstehen, und Ihnen dabei zu helfen, es mit anderen Produkten zu vergleichen.“

    Danach sind in sieben Abschnitten weitere Informationsbausteine zu befüllen:

    1. „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“
    2. „Welche Risken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“
    3. „Was geschieht, wenn der Produkthersteller nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?“
    4. „Welche Kosten entstehen?“
    5. „Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?“
    6. „Wie kann ich mich beschweren?“
    7. „Sonstige zweckdienliche Angaben“

    Folgen für Versicherungen und ihre Vermittler

    Sowohl im Bereich Compliance als auch im Bereich Aus- und Weiterbildung entsteht durch die neuen Regelungen ein massiver Handlungsbedarf. Informationsblätter sind ehestmöglich auszuarbeiten, Mitarbeiter im Vertrieb sind im Hinblick auf die neuen Regelungen nachweislich und umfangreich zu schulen. Die Basisinformationsblätter sind in der Folge in den Vertriebsprozess einzufügen. Da die Basisinformationsblätter vor Vertragsabschluss durch diejenigen Personen auszuhändigen sind, die den Kunden beraten sollen, sind diese Mitarbeiter umfangreich auszubilden, um im Verkaufsprozess nicht an den Informationspflichten zu scheitern und damit einen Abschluss zu verhindern. Je besser die Schulung ist, desto eher wird dem erhöhten Wettbewerbsdruck (durch leichtere Vergleichbarkeit der Produkte) standgehalten werden können. Dass der Verwaltungsaufwand und die internen Kosten steigen werden, muss nicht gesondert erwähnt werden. Umgekehrt wird das Basisvertrauen des Kunden in Versicherungsprodukte damit gestärkt werden können.
    Eine Provisionsoffenlegung ist nicht Bestandteil der Informationen.

    So können wir Sie unterstützen

    • Überprüfung der im VAG vorgesehenen Informationsdokumente
    • Erstellung der Kundeninformationsdokumente für PRIIPs
    • Ausarbeiten von Schulungsunterlagen zum Zielmarkt
    • Firmenspezifische Aus- und Weiterbildung von Vertrieb, Front- und BackOffice
     

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      Ihre Ansprechpartner

      3, Johannes, Muschik, jm, jm, Johannes Muschik, jm@quickandproper.eu, http://www.quickandproper.eu, 2016-01-21 14:52:22, Johannes Muschik ist Obmann des österreichischen Finanzberaterverbandes, AFPA, und Vorstandsmitglied im europäischen Vermittlerverband, FECIF. Er nimmt laufend an Konsultationen zur Regulierung des EU Finanzdienstleistungsmarktes teil.,
      16, Mag. Stephan M., Novotny, sn, sn, Mag. Stephan M. Novotny, kanzlei@ra-novotny.at, http://www.ra-novotny.at, 2016-03-01 21:55:39, Mag. Stephan M. Novotny ist Rechtsanwalt in Wien mit den Schwerpunkten Versicherungs- und Immobilienrecht, Ärzte- und Produkthaftung, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht.,