Versicherungen

  • Kennen ihre Kunden die Kosten von Fondspolizzen?

    Fondsgebundene Lebensversicherungen werden häufig als Veranlagungsalternative zu Investmentfonds empfohlen. Bei den Kosten und deren Auswirkungen auf die Performance besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied. Abhängig von der jeweiligen Fondskategorie unterteilen sich Kosten bei Investmentfonds in einmalige Ausgabeaufschläge in der Größenordnung von üblicherweise 2-5 % und laufende Kosten in der Größenordnung von ungefähr 0,5-2 %. Auch eine Rücknahmegebühr ist möglich. Die Kosten bei Investmentfonds werden sohin überwiegend über die Laufzeit verteilt abgerechnet.

    Bei Fondsgebundenen Lebensversicherungen hingegen werden die Kosten mehrheitlich im Rahmen des „Zillmerverfahrens“ abgerechnet. Bei dieser – nach dem Erfinder August Zillmer benannten – Verrechnungsmethode werden sämtliche Abschlusskosten einschließlich der Provisionen für den Versicherungsmakler bereits zum Veranlagungszeitpunkt abgerechnet.

    Die unterschiedliche Abrechnungsmethode hat wesentliche Auswirkungen auf die jeweilige Performance der Veranlagungsform. Aufgrund des Zinseszinseffektes erzielt der Anleger bei über die Laufzeit abgerechneten Kosten eine höhere Rendite als bei Kostenabrechnungen nach dem Zillmerverfahren.

    Beispiel: Als Veranlagung für eine Kapitalsumme von EUR 10.000,- steht ein Investmentfonds oder eine Fondsgebundene Lebensversicherung (Zillmerung) zur Verfügung. Beide erzielen eine angenommene Jahresrendite von 4 %. Bei beiden Veranlagungen werden jährliche Kosten von 2 % verrechnet. Im Falle des Investmentfonds werden diese Kosten jährlich abgerechnet, im Falle der Fondsgebundenen Lebensversicherung zu Beginn der Laufzeit. 

    Zillmerung_Tabelle1
    Vergleich Fonds, FLV

    Aus der Tabelle ist ersichtlich, wie das unterschiedliche Abrechnungssystem im Falle einer zwanzigjährigen Veranlagung ins Gewicht fällt. Insbesondere zu Beginn und am Ende der Laufzeit besteht ein wesentlicher Unterschied in der Rendite. Bei einer Veranlagung in eine Fondsgebundene Lebensversicherung wird aufgrund des Vorab-Abzuges der Spesen zu Beginn ein „Kapitalverlust“ erzielt.

    Konsequenzen in der Praxis

    Anleger haben bei Auflösung ihrer Fondsgebundenen Lebensversicherung zumeist keine Kenntnis von dieser Kostenberechnung. Liegt einer Fondsgebundenen Lebensversicherung sohin ein Investmentfonds mit Kapitalgarantie oder einer sonstigen verhältnismäßig sicheren Veranlagung zugrunde, könnten bei vorzeitiger Auflösung hohe Kapitalverluste entstehen. Ursache dieser Verluste sind jedoch nicht eine negative Performance des zugrundeliegenden Investmentfonds, sondern die soeben beschriebene Kostenabrechnung.

    Möchte der Anleger – wie zuvor beschrieben – vorzeitig die Fondsgebundene Lebensversicherung kündigen, besteht kein Anspruch auf Erstattung der einbezahlten Prämien. Dem Anleger wird im Falle einer Kündigung lediglich der Rückkaufswert ausbezahlt.

    Die Höhe des Rückkaufswertes ist insbesondere auch vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abhängig. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung im Jahr 2007. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Abschlusskosten zumindest auf die ersten fünf Jahre der Laufzeit verteilt werden. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung innerhalb dieser fünf Jahre muss der Anleger daher nur die anteilsmäßigen Kosten tragen. Bei davor abgeschlossenen Lebensversicherungen können die Kosten hingegen abhängig von den Versicherungsbedingungen – entsprechend dem zuvor angeführten Beispiel – bereits zu Beginn der Laufzeit zur Gänze abgezogen werden.

    Judikatur und Trends

    Der OGH vertrat bereits mehrmals die Rechtsansicht, dass Zillmerung eine zulässige Verrechnungsform für Abschlusskosten sei. Voraussetzung ist eine Offenlegung der Kosten gegenüber dem Versicherungsnehmer.

    Der Deutsche BGH entschied zuletzt im Jahr 2012, dass sich die Zillmerung im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung unmittelbar nachteilig auf die Rückkaufswerte auswirkt. Der BGH führt dazu aus, dass der Vertragszweck einer Fondsgebundenen Lebnesversicherung nicht nur die Absicherung des Todesfallsrisikos, sondern – mindestens gleichrangig – der Kapitalanlage und Vermögensbildung dient. Dieser Vertragszweck werde durch die auferlegten Abschlusskosten unverhältnismäßig belastet. 

    Die Auswirkungen auf die Judikatur in Österreich bleiben abzuwarten. Sowohl Anleger als auch Wertpapierberater sollten jedoch insbesondere bei (Fondsgebundenen) Lebensversicherungen ein erhöhtes Augenmerk auf die Kosten und diesbezügliche Aufklärung ihrer Kunden setzen.

    So können wir sie unterstützen

    • Prüfung bestehender Kundenportfolios auf Anfechtungsrisiken;
    • Beratung in Zusammenhang mit Anlegerverfahren (gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung/Abwehr von Ansprüchen)
    • Kundendokumentation bei Finanzanlagen (Kapitalmarktprospekte, OGAW-Prospekt/KID, Dokumentation nach AltFG, etc)
     

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      Ihre Ansprechpartner

      5, Dr. Georges, Leser, gl, gl, Dr. Georges Leser, gl@georgesleser.com, http://www.georgesleser.com, 2016-02-01 07:26:14, Dr. Georges Leser ist Rechtsanwalt in Wien mit den Schwerpunkten Wirtschafts-, Bank- und Kapitalmarktrecht.,
      3, Johannes, Muschik, jm, jm, Johannes Muschik, jm@quickandproper.eu, http://www.quickandproper.eu, 2016-01-21 14:52:22, Johannes Muschik ist Obmann des österreichischen Finanzberaterverbandes, AFPA, und Vorstandsmitglied im europäischen Vermittlerverband, FECIF. Er nimmt laufend an Konsultationen zur Regulierung des EU Finanzdienstleistungsmarktes teil.,