Banken

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    Das Bankenpaket: neue Herausforderungen für Kreditinstitute (Teil 2)

    Im zentral beim BMF geführten Kontoregister werden künftig alle Konten und Depots gelistet sein, die in Österreich geführt werden, unabhängig von der Steueransässigkeit der Inhaber, vom Girokonto über Bausparkonten und Wertpapierdepots bis hin zum klassischen Sparbuch. Eine weitere, allerdings befristet eingerichtete Maßnahme des Gesetzgebers betrifft die Pflicht für Banken, sämtliche Kapitalabflüsse ab dem 01.03.2015 bis einschließlich 31.12.2022 von Konten natürlicher Personen, an das BMF zu melden. Ausgenommen sind nur Geschäftskonten von Unternehmen sowie Anderkonten von Rechtsanwälten und Notaren.

    Kontenzufluss- und Abflussmeldungen

    Die Meldepflicht setzt ab einem Abfluss von EUR 50.000 ein, wobei zwecks Vermeidung von Umgehungen offenkundig zusammenhängende Transaktionen zusammen zu zählen sind. Als Abfluss zählt dabei jede Auszahlung oder Überweisung von Sicht-, Termin-, oder Spareinlagen, jede Auszahlung oder Erbringung von Zahlungsdienstleistungen oder der Verkauf von Bundesschätzen, sowie die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland und generell jegliche Übertragung von Wertpapieren ins Ausland. Als Meldestart wurde der 31.10.2016 festgelegt. Auch betreffen die Kontenabflussmeldepflicht wurde im Gesetz die Klärung wesentlicher Umsetzungsfragen ausgespart. So ist etwa ungeregelt geblieben, ob institutsinterne Übertragungen von Geldern oder der Eigenübertrag zwischen zwei Institute ein Anwendungsfall der Abflussmeldepflicht sind. Weiters fehlen im Gesetz Parameter zur Bestimmung von “offenkundig” zusammengehörigen Transaktionen, welche eine Zusammenrechnung erfordern. Die Banken werden jedenfalls gehalten sein, ihre Transaktionsüberwachungssysteme mit entsprechenden Indizien auszustatten und z.B. zu erkennen, wann ein Depotübertrag im Inland eine Schenkung darstellt.

    Schweiz und Lichtenstein als Sonderfälle

    Nicht im ersten Entwurf vorgesehen, aber später hinzugenommen wurde neben der Kapitalabflussmeldepflicht auch die Pflicht, bestimmte Kapitalzuflüsse aus der Schweiz (zwischen 1. Juli 2011 und 31. Dezember 2012) sowie aus Liechtenstein (zwischen 1. Jänner 2012 und 31. Dezember 2013) an das BMF zu melden. Auch hier wurde eine Meldeschwelle von EUR 50.000 festgelegt. Als zu meldender Zufluss gilt dabei jegliches Verbringen von Vermögen aus den genannten Destination auf Konten heimischer Banken, egal ob es sich dabei um Geldtransfers, Depotüberträge oder sogar um Bareinzahlungen von zuvor in Liechtenstein oder der Schweiz behobenen Geldern handelt. Betreffend die Meldung der für die Kunden berechneten Zuflüsse wurde den Betroffenen ein befristetes Wahlrecht eingeräumt. Sofern ein Kunde bis zum 31.03.2016 seiner jeweiligen Bank bekannt gibt dass er keine Meldung an das BMF wünscht, muss die Bank anstelle der Meldung bis spätestens 30.09.2016 für diesen Kunden eine anonyme Einmalzahlung in Höhe von 38 % der meldepflichtigen Vermögenswerte an das BMF abführen. Im Gegenzug zu der doch recht hohen Zahlung ist die Abfuhr für den Kunden mit Abgeltungswirkung für Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Stiftungseingangssteuer und Versicherungssteuer verbunden. Sofern der Kunde dieses Wahlrecht nicht (rechtzeitig) nützt, hat die Bank bis spätestens 31.12.2016 unter Angabe vollständiger Angaben zu dem Kunden und des zugeflossenen Betrags an das BMF Meldung zu erstatten.

    Checkliste für Banken

    • Entsprechen Prozesse und Formulare für den Umgang mit Kunden den gesetzlichen Anforderungen?
    • Sind passende IT Instrumente für die Meldung der Daten eingerichtet?
    • Wurden für die im Gesetz offenen Umsetzungsschritte entsprechende Vorkehrungen getroffen?
    • Wurden MitarbeiterInnen und Geschäftspartner entsprechend geschult?

    So können wir Sie unterstützen

    • Lösungsvorschläge zu den im Gesetz offen gelassenen Umsetzungsdetails
    • Implementierung von geeigneten Arbeitsabläufen und Dienstanweisungen
    • Umfassende Schulung des Vertriebspersonals zur sicheren Kommunikation mit Kunden und Sicherstellung der korrekten Umsetzung der Regelungen
     

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      Ihre Ansprechpartner

      4, Volker, Enzi, ve, ve, Volker Enzi, volker.enzi@csuite.at, http://www.csuite.at, 2016-01-25 13:58:52, Mag. Volker Enzi ist Jurist mit Schwerpunkt Compliance im Finanzsektor.,
      15, Johannes, Muschik, jm1, jm1, Johannes Muschik, office@quickandproper.eu, http://www.vermittlerakademie.at, 2016-03-01 21:36:15, Johannes Muschik ist geschäftsführender Gesellschafter der VERMAK GmbH und Ihr Ansprechpartner bei Compliance Professionell.,