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    Das Bankenpaket: neue Herausforderungen für Kreditinstitute (Teil 1)

    Unter der Bezeichnung “Bankenpaket” wurde im Sommer 2015 eine Reihe von Gesetzen beschlossen, mit der der österreichische Gesetzgeber einerseits die Arbeit der heimischen Finanz(straf)behörden erleichtern wollte, und andererseits auch die im Vorjahr eingegangene internationale Verpflichtung zum Austausch in Steuerangelegenheiten innerstaatlich umgesetzt hat. Durch die getroffenen Maßnahmen verspricht sich der Bund Erfolge im Kampf gegen Steuer- und Sozialversicherungsbetrug und zusätzliche Einnahmen von rund 700 Mio. Euro pro Jahr, zumindest zu Beginn. Die neuen Regelungen bewirken einerseits eine weitere Zurückdrängung des Bankgeheimnisses zugunsten der Möglichkeiten lokaler und internationaler (Steuer-)Behörden, stellen aber andererseits auch eine enorme Zusatzbelastung für Kreditinstitute dar, da diese die erforderlichen Daten nicht nur wie schon bisher in Einzelfällen auf Anfrage, sondern nunmehr vollständig, standardisiert und laufend übermitteln und zu ihren Kunden auch Fragen zu deren steuerlichen Eigenschaften klären müssen, die bis dato nicht in den Kundenakten von Banken enthalten waren. Aufgrund der in den Gesetzen für die (auch fahrlässige) Nichteinhaltung der neuen Regelungen vorgesehenen hohen Geldstrafen bis zu EUR 200.000 wird jede Bank angehalten sein, sich mit den aus den neuen Regelungen resultierenden Aufgaben und sich den ergebenden Umsetzungsmaßnahmen sehr genau auseinander zu setzen. Im Folgenden werden die neuen Aufgabengebiete mit Fokus auf deren zentralen Problemstellungen beleuchtet:

    Kontenregister

    Im zentral beim BMF geführten Kontoregister werden künftig alle Konten und Depots gelistet sein, die in Österreich geführt werden, unabhängig von der Steueransässigkeit der Inhaber, vom Girokonto über Bausparkonten und Wertpapierdepots bis hin zum klassischen Sparbuch. Das sind in Summe rund 33 Millionen Konten. Die zu meldenden Daten umfassen neben dem vollständigen Namen und dem Geburtsdatum der Kontoinhaber auch deren Adresse und Ansässigkeitsstaat, sowie Angaben zu zeichnungsberechtigten Personen, allfälligen Treugebern und wirtschaftlichen Eigentümern im Falle juristischer Personen und Stiftungen. Gespeist wird das Kontenregister durch Meldungen der österreichischen Banken. Sämtliche Konten, die per 01.03.2015 bei einem österreichischen Kreditinstitut bestanden haben oder danach eröffnet wurden bzw. werden, sind unter Angabe wesentlicher Stammdaten zu den Konten in das Kontenregister einzumelden. Während der Laufzeit der Konten sind die übermittelten Stammdaten laufend aktuell zu halten. Erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Kontoschliessung werden die Daten im Kontenregister gelöscht.

    Wer darf Einsicht nehmen?

    In das Kontenregister wird für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten, sowie für finanzstrafrechtliche Zwecke den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht Auskunft gewährt werden. Weiters wird, wenn im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem BFG Auskunft gewährt. Im Verfahren zur Veranlagung der ESt, der KöSt und der USt sind Auskünfte aus dem Kontenregister allerdings nicht zulässig, außer wenn

    • die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat,
    • ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet, und
    • der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

    Die Abfragen sollen online erfolgen, entsprechend dokumentiert werden und dem Betroffenen gegenüber auch transparent sein. So kann jeder über Finanzonline in Erfahrung bringen, welche Daten über ihn im Kontenregister gespeichert sind und wird auch über erfolgte Abfragen informiert.

    Fragen zur Praxis bleiben offen

    Im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz wurden leider einige für die konkrete Umsetzung der Vorschriften wesentliche Details aufgrund mangelnder Vorbereitung und Konsultation des Gesetzes nicht geregelt. Teilweise soll dies nun in einer eigenen Verordnung des BMF nachgeholt werden. In dieser soll auch der genaue Startzeitpunkt für die Meldungen festgelegt werden. Mit der Verordnung zur Register-Gründung ist nach Auskunft aus dem BMF aber erst im ersten Quartal 2016 zu rechnen. Viel Zeit zur Umsetzung der Vorschriften wird danach wohl nicht mehr bleiben. Spannend ist etwa, ob die bestehenden Divergenzen zwischen den nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz einzumeldenden Daten und dem aufgrund bestehender Aufsichtsgesetze (vor allem dem Bankwesengesetz) derzeit vorhandenen Daten zu Kunden durch das BMF in der Verordnung adressiert werden und wie mit derlei “Datenlecks” zu bestehenden Konten umgegangen werden soll. Ein weiteres wichtiges Thema betrifft den Anwendungsbereich des Gesetzes für inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute sowie für Konten von in EWR-Niederlassungen österreichischer Banken gebuchten Kunden. Nicht klar geregelt ist weiters, ob die Banken für die Einholung erforderlicher Daten zu den Kunden (wie z.B. dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen) eine Zustimmung des Kunden einholen müssen, oder auch wie die Meldungen bei besonderen Konten wie z.B. Maturaballkonten, Klassenkonten etc mit mehr als 20 “wirtschaftlichen Eigentümern” erfolgen sollen.

    Checkliste für Banken

    • Entsprechen Prozesse und Formulare für den Umgang mit Kunden den gesetzlichen Anforderungen?
    • Sind passende IT Instrumente für die Meldung der Daten eingerichtet?
    • Wurden für die im Gesetz offenen Umsetzungsschritte entsprechende Vorkehrungen getroffen?
    • Wurden MitarbeiterInnen und Geschäftspartner entsprechend geschult?

    So können wir Sie unterstützen

    • Lösungsvorschläge zu den im Gesetz offen gelassenen Umsetzungsdetails
    • Implementierung von geeigneten Arbeitsabläufen und Dienstanweisungen
    • Umfassende Schulung des Vertriebspersonals zur sicheren Kommunikation mit Kunden und Sicherstellung der korrekten Umsetzung der Regelungen
     

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      Ihre Ansprechpartner

      4, Volker, Enzi, ve, ve, Volker Enzi, volker.enzi@csuite.at, http://www.csuite.at, 2016-01-25 13:58:52, Mag. Volker Enzi ist Jurist mit Schwerpunkt Compliance im Finanzsektor.,
      15, Johannes, Muschik, jm1, jm1, Johannes Muschik, office@quickandproper.eu, http://www.vermittlerakademie.at, 2016-03-01 21:36:15, Johannes Muschik ist geschäftsführender Gesellschafter der VERMAK GmbH und Ihr Ansprechpartner bei Compliance Professionell.,