Versicherungsmakler und ihre Compliance (1)
Beim Anbieten, vorschlagen und abschließen von Versicherungsverträgen haben Versicherungsmakler unter anderem die Vorgaben der Gewerbeordnung (GewO), des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) und des Maklergesetzes (MaklerG) einzuhalten.
Bei der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung handelt es sich um das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Es kann sich dabei insbesondere um Versicherungsagenten- oder um Versicherungsmaklertätigkeiten im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung, und des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996, in der geltenden Fassung, handeln.
§ 137b GewO regelt Befähigung
Der Einzelunternehmer oder im Falle von Gesellschaften (§ 9 Abs. 1) wenigstens ein Drittel aller dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehörenden Personen, die für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind, sowie alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten haben die dazu erforderliche fachliche Eignung zu besitzen. Diese kann entweder durch den Befähigungsnachweis für die Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche Vermögensberatung oder gemäß § 19 durch einschlägige Ausbildungsgänge oder durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden.
Bezüglich der direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten genügt der Nachweis über interne Einschulungen im Hinblick auf die vertriebenen Produkte oder vergleichbare Ausbildungen.
Die Behörde überprüft regelmäßig das Vorliegen der Befähigungsanforderungen. Die zur Versicherungsvermittlung Berechtigten sind verpflichtet, die nötigen Aufzeichnungen zu führen und evident zu halten und die Überprüfung bei Bedarf zu ermöglichen.
Anbahnung und Erstgespräch
Bevor Konsumenten oder Unternehmen Versicherungen abschließen, müssen sie zuerst einmal als Interessenten geworben werden. In der Regel erfolgt dies durch die proaktive einseitige Kontaktaufnahme des Versicherungsmaklers. Für die Herstellung eines Erstkontakts gelten dabei die einschlägigen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, TKG. Es muss im Kundenakt dokumentiert sein, dass die Anbahnung weder auf „Cold-Calling“ noch auf unerwünschte E-Mail Werbung zurückzuführen war.
Wurde der Kontakt hergestellt, findet in der Regel ein Erstgespräch statt, bei dem sich der Versicherungsmakler persönlich sowie sein Unternehmen und die angebotenen Versicherungsdienstleistungen vorstellt. Für diese Anbahnungsphase sind folgende Informationspflichten vorgesehen (§ 137 GewO):
(1) Versicherungsvermittler haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile Namen und Anschrift, die GISA-Zahl sowie die Bezeichnung „Versicherungsvermittler“ zu enthalten.
(2) Für Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form „Versicherungsagent“ gilt Abs. 1 mit dem Unterschied, dass sie als solche aufzutreten und Papiere und Schriftstücke deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile den Hinweis „Versicherungsagent“ und alle Agenturverhältnisse zu enthalten haben.
(3) Für Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“, gilt Abs. 1 mit dem Unterschied, dass sie als solche aufzutreten und Papiere und Schriftstücke deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile den Hinweis „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ zu enthalten haben.
(4) Gewerbetreibende, die das Recht zur Versicherungsvermittlung auf Grund einer Berechtigung zur Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75) besitzen, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile hinzuweisen, dass sie zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen berechtigt sind.
(6) Besteht eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für das Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen, so ist auch dies im Sinne von Abs. 1 bis 5 deutlich zu machen.
(7) Der Versicherungsvermittler hat dafür zu sorgen, dass dem Versicherungskunden bei Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrags folgende Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden gegeben werden:
- Name und Anschrift;
- in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt;
- ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 %an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens hält;
- ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder dessen Mutterunternehmen an seinem Unternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % der Stimmrechte oder am Kapital hält;
- Angaben über Beschwerdemöglichkeiten betreffend die Versicherungsvermittlung.
Dokumentation für Kontrollen
Für die Aufsichtsbehörde ist die Erfüllung der oben genannten Pflichten im Kundenakt zu dokumentieren, sodass dies bei Stichprobenprüfungen der Kundendaten auch jederzeit nachvollziehbar ist. Zusätzlich ist der Gewerbebehörde auf Verlangen nachzuweisen, wie die Anbahnung des Kontakts erfolgte. Beispiele für zulässige Kontaktanbahnungen sind:
- In den Beratungsprotokollen ist vermerkt, dass Kunden von bestehenden Klienten empfohlen worden sind.
- Kunden kamen nach einem Vortrag eines Mitarbeiters mit dem Maklerbüro in Kontakt und wurden in Folge versichert. Teilnehmerlisten sind im Veranstaltungsordner abgelegt, womit belegt werden kann, wie der Kundenkontakt zustande kam.
- Es gibt keinen Nachweis über die Anbahnung, aber die Kundenbeziehung wurde noch vor Einführung des § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG 2003) begründet. Im § 107 TKG ist unter anderem geregelt, dass Anrufe – einschließlich dem Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers – unzulässig sind. Weiters ist auch die Zusendung elektronischer Post – einschließlich SMS – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. Dabei ist nicht relevant, ob Verbraucher oder Unternehmer kontaktiert werden.
Neue EU Bestimmungen ab 2018
Zusätzlich zu den genannten bereits heute gültigen Bestimmungen kommt es für die Anbahnung und den Erstkontakt zu einigen Neuerungen durch die IDD, die EU Versicherungsvertriebsrichtlinie. Versicherungsmakler müssen künftig auch die Art und Weise ihrer Vergütung offenlegen, beispielsweise ob sie mittels Provision oder Honorar bezahlt werden.
Neu in der IDD sind auch Bestimmungen zu Interessenskonflikten im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten. Artikel 28 IDD sieht vor, dass Versicherungsvermittler und -unternehmen alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten entstehen, zu erkennen, zu vermeiden oder offenzulegen. Die Offenlegung muss mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und je nach Status des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung über die Versicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann. Im Vertrieb von Wertpapieren wird dies bereits heute so gehandhabt und dem Kunden beim ersten Termin eine Broschüre mit im WAG, Wertpapieraufsichtsgesetz, normierten Informationen übergeben.
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