Pensionskonto: Wissensdefizite als Haftungsfalle
Stille im Seminarraum: Die anwesenden Kundenberater sollten eine der beiden Zahlen auf der Pensionskontomittteilung, nämlich die Erstgutschrift erklären. Obwohl es bereits fast zwei Jahre her ist, dass rund 3,6 Millionen Österreicher ihre Kontoauszüge erhalten haben, können erfahrungsgemäß rund 75 Prozent der Finanzberater – quer durch alle Vertriebskanäle – die beiden Zahlen auf der staatlichen Rentennachricht nicht richtig interpretieren.
Fehlberatung vorprogrammiert
Mangelndes Fachwissen bei der Vorsorgeberatung hat vielfach negative Auswirkungen. Es führt zunächst dazu, dass der Pensionskontoauszug in der Praxis häufig nicht als Beratungsgrundlage eingesetzt wird. Ohne Kenntnis der Fakten werden dem Kunden aber drastische Vorsorgelücken vorenthalten. Als Konsequenz werden Produkte mit zu geringen Prämien und Leistungen verkauft. Eine zusätzliche Haftungsfalle lauert in der unzureichenden Kenntnis von Pensionsantrittsbestimmungen und somit nicht maßgeschneiderten Vertragslaufzeiten. Hier sind Kundenbeschwerden und Schadenersatzforderungen bei unzureichend dokumentierten und fachlich nicht fundierten Beratungen vorprogrammiert.
Sachverständige haften für Fehler
Die Sachverständigenhaftung in § 1299 ABGB normiert für Sachverständige einen objektiven Haftungsmaßstab. Dieser stellt auf die übliche Sorgfalt jener Personen ab, die eine bestimmte fachkundige Tätigkeit ausüben.
Die Sachverständigenhaftung gilt nach dem Wortlaut der Bestimmung für alle Personen, die „sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich” bekennen und deren „Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß” erfordern.
Dazu zählen Gewerbetreibende und andere, die öffentlich Tätigkeiten ausführen, die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Jeder Sachverständige hat für seine mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen. Versicherungsvermittler und Finanzberater können sich nicht dadurch entschuldigen, dass ihnen gewisse Kenntnisse ohne persönliches Verschulden gefehlt haben.
Kompetenznachweis wird verpflichtend
Für Versicherungsvermittler wird bis 2018 zusätzlich eine neue Mindestanforderung an ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten eingeführt. Bis dahin ist die EU Versicherungsvertriebsrichtlinie, kurz IDD, in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Die Richtlinie sieht explizit „erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind“ vor. Kundenberater müssen auf die Frage nach der Konto Erstgutschrift konkret antworten können, dass sie dem zum angegebenen Stichtag erworbenen Jahresbruttopensionsanspruch entspricht.
Anm.: Es geht nicht um den Monatspensionswert, der ist Beratern weitestgehend geläufig, sondern um die Erstgutschrift. Sehr oft wird vermutet, dass es sich dabei um die bisher einbezahlten Pensionsversicherungsbeiträge handelt.
So können wir Sie unterstützen
- Pensionskonto fachlich fundiert erklären
- Pensionsantrittsalter und Voraussetzungen für den vorzeitigen Rentenantritt ermitteln
- Gesetzliche Sozialversicherungsleistungen (Alters-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenenpension, Unfallrente) kennen
- Minimierung des Haftungsrisikos durch fundierte, dokumentierte Beratung