Berufshaftpflicht, Biometrie, Versicherungen

  • Familie, das unterschätzte Risiko

    Die Risikolebensversicherung wurde nicht für den Bankkredit erfunden! Dennoch wird heute nahezu jeder Kredit mit einer Ablebenspolizze besichert. Ist die Verbindlichkeit getilgt, kommt es in der Regel auch zur Stornierung der Versicherung. In meiner Praxis sehe ich, dass viele Berater ihren Kunden dieses Vorgehen sogar empfehlen. Der Kredit sei ja nun getilgt, da brauche es keine Absicherung mehr, so oder ähnlich lautet die Begründung. Dabei wird vergessen: Der eigentliche Sinn dieses Versicherungsprodukts besteht nicht darin, den Zahlungsausfall für ein Kreditinstitut zu besichern. Zweck ist vielmehr, die finanzielle Überlebensfähigkeit der Hinterbliebenen zu gewährleisten!

    Ableben, das unterschätzte Risiko

    Ein Versicherungsmakler, der kürzlich an meinem Seminar teilgenommen hatte, schilderte folgenden Praxisfall: Martin Heise und Gabriele Winkler (Namen geändert, Anm.) sind seit fünf Jahren eine Lebensgemeinschaft. Er ist Angestellter, 35 Jahre alt und verdient 2.300 EUR netto pro Monat. Sie ist Arbeiterin, 32 Jahre und derzeit in Kinderkarenz. Das monatliche Betreuungsgeld beträgt 436 EUR, davor verdiente Frau Winkler 1.300 EUR netto pro Monat. Maximilian, das gemeinsame Kind, ist acht Monate.

    Bereits vor der Geburt von Maximilian hatten sich die Eltern für eine größere Genossenschaftswohnung mit Kaufoption angemeldet. Diese wird in einigen Wochen bezugsfertig. Die monatliche Miete beträgt 800 EUR. Für den Genossenschaftsbeitrag in Höhe von 30.000 EUR haben sie einen Kredit beantragt, den sie mit einer monatlichen Rate von 170 EUR „abstottern“ wollen. An dieser Stelle kam der Versicherungsmakler ins Spiel, denn die Bank verlangte eine Ablebensvorsorge in Höhe der Kreditsumme. Die Kosten der vom Bankberater vorgeschlagenen Versicherung waren dem Paar zu hoch, darum fragten sie den ihnen bekannten Makler nach einer Alternative. Stolz erzählte mein Seminarteilnehmer, dass er dieselbe Versicherungssumme um eine deutlich günstigere Prämie bei einem Mitbewerber eindecken könne und fragte mich nach meiner Meinung. So konnte ich ihn, zum Glück, noch vor einem schwerwiegenden Beratungsfehler bewahren.

    Existenz der Familie als Maßstab

    Die richtige Absicherung von Familien ist komplex. Es reicht nicht aus, „Kreditsumme = Versicherungssumme Ableben“ abzuschließen. Vielmehr geht es um die Kompensation des Einkommensverlustes des Verstorbenen, der fallweise durch Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gemildert wird. Darüberhinaus gilt es in einer fundierten Vorsorgeberatung auch Belastungen und Konsequenzen aus dem gesetzlichen Erbrecht aufzuzeigen. Anhand der aktuellen Pensionskontoauszüge, die vorlagen (!), spielten wir den Ernstfall durch.

    Keiner der beiden könnte mit einer Witwen- bzw. Witwerrente rechnen, da sie ja nicht verheiratet waren. Das gemeinsame Kind hätte als Halbwaise Anspruch auf eine Rente von 340 EUR im Monat. Sparbuch und Auto des Vaters waren in Summe 35.000 EUR wert. Da der Genossenschaftsvertrag auf seinen Namen ausgestellt war würde das Kind auch den Baukostenbeitrag zu 100% erben. Dies deswegen, weil kein Testament errichtet worden war und in dem Fall die Mutter keinen Zugriff auf das Kapital haben würde. Bei Ableben des Hauptverdieners wäre weder aus dem Kinderbetreuungsgeld noch aus einer etwaigen Teilzeitbeschäftigung der Lebensunterhalt der Hinterbliebenen gedeckt. Der Versicherungsmakler hätte eine unzureichende Vorsorge empfohlen – ein gravierender Beratungsfehler, für den er haftbar gewesen wäre!

    Gesetzgeber schreibt Kompetenz fest

    Versicherungsvermittler gelten nach dem AGBG als Sachverständige. Verkaufen sie Vorsorgen müssen sie über ausreichende Kenntnisse dafür verfügen. Gerade bei Kundenwünschen nach geringer Prämie und damit verbunden geringen Leistungen muss der tatsächliche Bedarf bzw. das echte Risiko auch entsprechend ermittelt und dokumentiert werden. Die daraus resultierende Haftungsthematik ist ab 2018 weiter verschärft. Arbeitgeber und Produktanbieter haften dann auch im Rahmen der Versicherungsvermittlungsrichtlinie dafür, dass Kundenberater über „erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das staatliche Rentensystem garantiert sind“ verfügen.

    So können wir Sie unterstützen:

    • Hinterbliebenenversorgung fachlich fundiert erklären
    • Berechnung der gesetzlichen Leistungen
    • Integration des Erbrechts in Beratungsabläufe
    • Minimierung des Haftungsrisikos
     

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      Ihre Ansprechpartner

      17, Ronald, Felsner, rf, rf, Ronald Felsner, felsner@vorsorgespezialisten.at, http://www.vorsorgespezialisten.at, 2016-04-29 09:52:13, Ronald Felsner ist Unternehmensberater und Lehrbeauftragter an der Donau Universität Krems für Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung. Er ist auch Gesellschafter der 4 sales development KG.,
      11, Mag. Günter, Wagner, gw, gw, Mag. Günter Wagner, gw@quickandproper.eu, http://www.complianceprofessionell.at, 2016-02-15 13:25:22, Mag. Günter Wagner leitet das Kurssekretariat der VERMAK GmbH sowie die Informationsdienste von Compliance Professionell.,