Berufshaftpflicht

  • Pflichtverletzung und Vorsatz bei Vermittlung von Versicherungen

    Die Gewerbeordnung regelt in §137g GewO die Beratung und Dokumentation im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung. Der Versicherungsvermittler hat seinen Kunden, abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags, entsprechend dessen Angaben, Wünschen und Bedürfnissen zu beraten. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags hat der Versicherungsvermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben.

    Dokumentationspflichten der GewO

    Die Einzelheiten der Auskunftserteilung hat der Gesetzgeber im §137h GewO geregelt. Die dem Kunden nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g zustehenden Auskünfte und Dokumentationen sind auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger zu erteilen. Es muss eine klare, genaue und für den Kunden verständliche Form in deutscher oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache gewählt werden. Eine mündliche Auskunftserteilung ist nur dann zulässig, wenn der Kunde dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist.

    Haftung hängt vom Verschulden ab

    Im österreichischen Recht gilt grundsätzlich: Je schwerer das Verschulden des Schädigers ist, desto größer ist dessen Haftung. In der Praxis wundern sich viele Beklagte (Vermittler) was denn so alles in einer Klage vorgebracht wird. Sehr oft ist zu hören, dass die Beratung aus Vermittlersicht so nicht abgelaufen ist, wie es in der Klage geschildert wird. Besonders heikel wird es für die Vermittler, wenn der Vorwurf der bewussten Pflichtverletzung vorgebracht wird. Dies impliziert nämlich, dass der Berater/Vermittler sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat und bewusst gegen die Gewerbeordnung verstoßen hat weil z.B. kein Beratungsprotokoll erstellt wurde und/oder die Informationspflichten gemäß Gewerbeordnung nicht eingehalten wurden.

    Bewusste Pflichtverletzung/Vorsatz führt zum Verlust des Versicherungsschutzes!

    Der Vorwurf der bewussten Pflichtverletzung und/oder Vorsatz kann sich daher für Beklagte zu einem enormen finanziellen Katastrophenfall entwickeln, da in solchen Fällen der Haftpflichtversicherer grundsätzlich von der Verpflichtung zur Leistung befreit ist. Er braucht also keinen Versicherungsschutz zu gewähren. Der Vermittler darf sich auf eigene Kosten verteidigen und muss das gesamte Prozessrisiko selbst tragen.

    Achtung, es gilt Beweislastumkehr

    Gegen Vorwürfe von Pflichtverletzung ist man grundsätzlich nie gefeit, denn in Österreich steht es Anspruchstellern frei wen sie warum klagen. Ob man letztlich Recht bekommt oder nicht ist Sache der Gerichte. Um im Ernstfall vorbereitet zu sein ist erforderlich, dass die Vorgaben der Gewerbeordnung eingehalten werden und dies auch entsprechend klar und für alle Beteiligten verständlich dokumentiert wird. Diese Unterlagen sollten so lange wie möglich aufbewahrt werden, um im Fall des Falles die Beratung lückenlos rekonstruieren zu können. Denn vor Gericht gilt für Versicherungsvermittler die Beweislastumkehr, sie müssen sich freibeweisen.

    So können wir Sie unterstützen

    Sollten bisher noch keine Beratungsprotokolle geführt oder diese nur oberflächlich erstellt werden, empfiehlt es sich

    • die Formulare rasch zu überarbeiten!
    • die firmeninternen Vorgaben in Bezug auf Beratung und Dokumentation zu überprüfen und an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
    • die Haftpflichtversicherung auf den optimalen Versicherungsschutz zu überprüfen (Einschluss der Abwehrdeckung für den Vorwurf der bewussten Pflichtverletzung und Vorsatz).
     

    Fragen Sie unverbindlich an. Wir helfen Ihnen weiter!

      Ihre Ansprechpartner

      7, René, Hompasz, rh, rh, René Hompasz, rene.hompasz@hoeher.info, http://www.hoeher.info, 2016-02-10 10:19:33, René Hompasz ist gerichtlich beeideter Sachverständiger für Versicherungswesen und Spezialist für Berufshaftpflicht,
      3, Johannes, Muschik, jm, jm, Johannes Muschik, jm@quickandproper.eu, http://www.quickandproper.eu, 2016-01-21 14:52:22, Johannes Muschik ist Obmann des österreichischen Finanzberaterverbandes, AFPA, und Vorstandsmitglied im europäischen Vermittlerverband, FECIF. Er nimmt laufend an Konsultationen zur Regulierung des EU Finanzdienstleistungsmarktes teil.,