Umgang mit Sammelklagen des VKI
Der aktuelle Kommentar von Georg Pankl, Chefredakteur von Fondsprofessionell, mit der Überschrift „Der VKI und das Geschäft mit den Sammelklagen“ beschäftigt sich mit den Aktivitäten des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation. Gerichtssachverständiger René Hompasz empfiehlt, sich abzusichern.
Seit Anfang des Jahres werfen die Konsumentenschützer des VKI der Lebensversicherungsbranche vor, bei zahlreichen Polizzen nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht belehrt zu haben. Laut eigenen Angaben des Vereins hätte man inzwischen rund 1.300 Betroffene im Rahmen der Sammelaktion „Lebensversicherungen“ beraten. Viele Vermittler sind verunsichert, entweder weil sie von Anwälten kontaktiert oder direkt von Kunden gefragt wurden. Sie möchten von uns als Haftpflichtversicherer wissen, was sie tun sollen. Das ist nur sehr schwer zu beantworten, da wir aktuell keinen einzigen Fall zu diesem Thema auf dem Tisch haben und im Anlassfall noch sehr viele rechtliche Fragen zu klären sein werden.
Versicherungsberatung ist gebundenes Gewerbe
Aus unserer Sicht muss in jedem Fall festgehalten werden, auf welcher gesetzlichen Grundlage der VKI tätig wird, wenn er Konsumenten Eingriffe in ihre Versicherungsverträge empfiehlt. Durch eine Kündigung oder Rückabwicklung entstehen Kunden häufig Nachteile und auch ein gleichwertiger Versicherungsschutz wie zum Beispiel für den Ablebensfall, den Fall einer schweren Krankheit, einer Berufs-/Erwerbsunfähigkeitspension oder einer Witwen/r-/Waisenrente ist oft nicht mehr ohne Mehrkosten und Einschränkungen aufgrund von Alter und/oder Gesundheit möglich.
In Österreich ist die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung darum im § 137 Gewerbeordnung geregelt – es handelt sich um das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Da es hier um sehr sensible Tätigkeiten geht, hat der Gesetzgeber im
§ 137c Gewerbeordnung eine verpflichtende Haftpflichtabsicherung für Vermögensschäden aus der Beratung in Versicherungsangelegenheiten mit einer Deckungssumme von EUR 1.257.505 vorgesehen.
Gesprächsprotokoll bei VKI einfordern
Finanzdienstleistern, Versicherungsagenten und Versicherungsmaklern, deren Kunden sich vom VKI beraten lassen haben empfehlen wir, den Kunden ein Formular für die Dokumentation der Beratung durch den VKI auszuhändigen. Wir haben ein Muster entworfen, das Sie nebenstehend downloaden können. In diesem Schreiben sollen die Gründe für die Rat Erteilung sowie einige andere aus unserer Sicht wichtigen Punkte dokumentiert werden. Der VKI bestätigt hiermit, dass dem Versicherungsnehmer detailliert Auskunft erteilt worden ist, welche Verbesserungen durch Kündigung oder Rückabwicklung erreicht werden.
Der guten Ordnung halber noch folgende Klarstellung: Dies ist keineswegs ein Angriff auf den VKI, sondern der gutgemeinte Ratschlag an betroffene Konsumenten, die erteilten Auskünfte in schriftlicher Form zu verlangen – wie es bei Finanzdienstleistern, Versicherungsagenten und Versicherungsmaklern üblich ist. Man weiß ja nie was später sein wird. Für etwaige Beratungsfehler des VKI sollte auch festgehalten werden bei welchem Anbieter der Verein seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
So können wir Sie unterstützen
- Prüfung ihrer bestehenden Haftpflichtpolizze (IST)
- Erarbeiten von Deckungskriterien (SOLL)
- Maßgeschneiderte Versicherungslösungen
- Ausschreibungen für Deckungskonzepte