Compliance, Investment, Versicherungen

  • IDD Strafen und Sanktionen

    Die neue EU Versicherungsvertriebsrichtlinie führt strenge Sanktionsmechanismen ein. Vorgesehen sind nicht nur Entzug der Gewerbeberechtigung sondern auch empfindliche Geldstrafen: bis zu 700.000 Euro bei natürlichen Personen und 5 Mio. Euro für Unternehmen. Um es erst gar nicht soweit kommen zu lassen ist die Einhaltung der IDD Vorgaben im Geschäftsbetrieb sicherzustellen.

    Künftig zieht der Gesetzgeber sowohl die Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens als auch jede andere natürliche oder juristische Person, die für Verstöße verantwortlich ist zur Rechenschaft. Instrumente zur Ahndung von Vergehen sind Verwaltungssanktionen und „andere Maßnahmen“. Diese sollen nach dem Willen der EU Kommission wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zugleich sein.

    Liste von Verstößen

    Kapitel VII, Strafen und Sanktionen, zielt auf die Einhaltung insbesondere folgender Bestimmungen ab:

    • Anforderungen in Bezug auf die Eintragung (Kapitel II)
    • Organisatorische Anforderungen (Kapitel IV)
    • Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (Kapitel V)
    • Pflichten i.Z.m. Versicherungsanlageprodukten (Kapitel VI)

    Wer auf Nummer Sicher gehen will, dem sei die Lektüre der betreffenden Textstellen und auch von Kapitel VII Artikel 33 ans Herz gelegt, wo Verstöße taxativ aufgezählt sind. Als solchen wertet IDD etwa eine fehlende Eintragung eines Versicherungsvertreibers in das nationale Vermittlerregister bzw. die Annahme von Geschäften nicht eingetragener Vermittler. Was auf den ersten Blick als Selbstverständlichkeit anmutet birgt in der Praxis durchaus Zündstoff. Ein Beispiel: Die Versicherung Y arbeitet mit einer großen Vertriebsorganisation zusammen. Diese beschäftigt auch s.g. „Tippgeber“, die selbst keine Geschäfte sondern nur Kontakte vermitteln dürfen. Tatsächlich führen aber immer wieder auch Tippgeber Abschlüsse durch und werden diese Anträge eingereicht. Damit machen sich auch die leitenden Angestellten des Vertriebs und der Versicherung Y strafbar!

    Leumund und Haftpflichtversicherung

    Versicherungsvertreiber haben gem. Artikel 10 Abs. 3 einen guten Leumund zu besitzen. Das ist laufend von den Vertreibergesellschaften aber auch den Versicherungen zu prüfen. Im Übrigen gilt die Pflicht eines guten Leumunds auch für natürliche Personen, die nicht direkt am Vertrieb beteiligt sind, sondern in der Leitungsstruktur eines Unternehmens arbeiten. Alle Beschäftigten, die am Vertrieb mitwirken haben diese Anforderung zu erfüllen.

    Bereits heute verpflichtend ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Dabei wird die Garantiesumme (Mindestbetrag) auf nunmehr 1.250.000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und 1.850.000 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres festgelegt. Neu hinzu kommt eine Insolvenzausfallversicherung des Vertreibers, und zwar immer dann, wenn direkt Prämien von Kunden entgegen genommen werden oder Auszahlungen des Versicherers zunächst an den Vertreiber ergehen, der diese dann an die Kunden weiter leitet.

    IDD Strafen

    Angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten

    Sowohl Versicherungsvertreiber als auch Versicherungsunternehmen müssen über „angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten“ verfügen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben benötigt werden. Sie müssen auch den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung genügen. Diese Bestimmung hat in Zusammenhang mit dem s.g. Zielmarkt große Auswirkungen auf die Assekuranzen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Absatzkanäle für den Verkauf der konkreten Produkte „geeignet“ sind. Dafür sind alle vernunftgebotenen Maßnahmen zu treffen. Details zu den damit zusammenhängenden Pflichten werden in einem delegierten Rechtsakt der EU Kommission geregelt, dessen Text bereits vorliegt. Es werden Versicherung und Vertreiber zu einer Absatzeinheit mit wechselseitigen Informations- und Kontrollpflichten verzahnt.

    Zivilklagen als Damoklesschwert

    Sind für jeden noch so kleinen Fehler künftig mindestens 700.000 Euro Strafe durch die Aufsichtsbehörde fällig? Die Antwort ist „Nein“!

    Verwaltungssanktionen bei juristischen Personen sind maximal mindestens Euro 5 Mio. oder 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens und maximal das Zweifache der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste. Bei natürlichen Personen: max. mindestens Euro 700.000 und maximal das Zweifache der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste. Das bedeutet in der Praxis: Die Strafhöhe kann beispielsweise bei natürlichen Personen von „Null“ bis zu maximal 700.000 EUR betragen. Es sind die Umstände des Einzelfalles zu betrachten: Schwere und Dauer des Verstoßes, Höhe des Schadens etc. Die unmittelbar höhere Gefahr für Vertreiber und Versicherungen lauert an anderer Stelle.

    IDD_Vorbeugung

    Verstöße gegen IDD Bestimmungen werden von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website öffentlich gemacht! Dazu werden auch die Namen der Verantwortlichen und die ausgesprochenen Strafen veröffentlicht. Man kann davon ausgehen, dass Konsumentenschutzanwälte demnächst die Website der Aufsicht als Startseite ihres Desktops festlegen werden und, sobald eine Veröffentlichung aufscheint, ihren Klienten umgehende Zivilklagen empfehlen. Ein weiterer „Hebel“ für die Einhaltung der IDD Bestimmungen sind auch die Vermögensschadenhaftlicht- und D&O Versicherungen. Vor Eintritt in einen Schadensfall werden sie sich vom Vertreiber bzw. verantwortlichen Manager die Dokumentation über die Einhaltung aller Obliegenheiten vorlegen lassen. Keine oder unzureichende Nachweise ziehen unweigerlich Leistungsfreiheit nach sich, d.h. man bleibt als Betroffener auf seinen Gerichtskosten und einem allfälligen Schadenersatz sitzen.

    Angesichts der hohen Strafen und Haftungen für Vertreiber und Versicherungen ist eine rechtzeitige Umsetzung der IDD unbedingt erforderlich. Dabei gilt der Grundsatz „ganz oder gar nicht“. Nach einer gründlichen Erhebung der IST Situation müssen die Bereiche Produktmanagement, Vertrieb, Compliance, IT, Marketing und HR/Ausbildung in eigenen Work-Streams ihre SOLL Vorgaben definieren und zeitnahe umsetzen. Nur dann ist auch gewährleistet, dass man  hinsichtlich Haftungen und Sanktionen „auf der sicheren Seite“ ist.

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      15, Johannes, Muschik, jm1, jm1, Johannes Muschik, office@quickandproper.eu, http://www.vermittlerakademie.at, 2016-03-01 21:36:15, Johannes Muschik ist geschäftsführender Gesellschafter der VERMAK GmbH und Ihr Ansprechpartner bei Compliance Professionell.,
      5, Dr. Georges, Leser, gl, gl, Dr. Georges Leser, gl@georgesleser.com, http://www.georgesleser.com, 2016-02-01 07:26:14, Dr. Georges Leser ist Rechtsanwalt in Wien mit den Schwerpunkten Wirtschafts-, Bank- und Kapitalmarktrecht.,